- Das Vereinsgelände mit allen Einrichtungen und Anlagen dient den sportlichen und gesellschaftlichen Zwecken des Vereins. Es steht allen Mitgliedern unter Beachtung der Satzung sowie dieser Hausordnung zur Verfügung. Das Betreten der Vereinsanlagen, insbesondere der Stege, erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr.
- Wir erwarten von allen Besucherinnen und Besuchern des Geländes, dass sie auf Ordnung und Sauberkeit achten. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Satzung § 9 (Abs. 2) üben das Hausrecht aus, ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt durch den Vorstand. Bootseigner bzw. Bootsführer sind selbst dafür verantwortlich, ihr Boot ordnungsgemäß zu befestigen und dessen Betriebssicherheit sicherzustellen.
- Für Schäden jeglicher Art, die an Booten im Hafen oder an der Steganlage entstehen, übernimmt der Verein keine Haftung. Gleiches gilt für Personenschäden.
- Schäden, die an Vereinsbooten, Booten von Gastliegern oder Privatbooten der Mitglieder sowie an Vereinseinrichtungen durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten verursacht werden, sind unverzüglich dem Vorstand zu melden und auf Kosten des Verursachers zu beheben. Mitglieder haften für ihre mitgebrachten Gäste.
- Das Lagern leicht brennbarer Materialien auf dem Vereinsgelände ist untersagt. Offenes Feuer und Grillen sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Auf den Steganlagen ist der Betrieb von Holzkohlegrills grundsätzlich verboten.
- Das Parken ist nur auf den ausgewiesenen Parkflächen gestattet. Das Reinigen, Waschen, Ölen, Konservieren oder Reparieren privater Kraftfahrzeuge ist auf dem Gelände nicht erlaubt.
- Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen ist nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand und ausschließlich auf zugewiesenen Flächen möglich. Ein grundsätzlicher Anspruch existiert nicht. Die Aufenthaltsdauer ist auf maximal 10 Tage begrenzt.
- In den Bootshallen darf ausschließlich Material gelagert werden, das dem satzungsgemäßen Zweck des SSVR dient. Beim Verlassen der Hallen sind sämtliche Stromabnehmer vom Netz zu trennen. Das Betreiben von Heizungen in Abwesenheit ist untersagt.
- Winterliegeplätze werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten vergeben. Eine Stromversorgung wird grundsätzlich bereitgestellt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. Heizungen dürfen auf Booten im Winterlager nicht unbeaufsichtigt betrieben werden. Arbeiten an Booten sind grundsätzlich jederzeit möglich. Nach Abschluss ist der Strom im gesamten Bereich auszuschalten.
- Das Betreiben oder Drehen von Windkrafträdern für Boote ist an der Steganlage nicht gestattet. Das Auslegen oder Befestigen von Fußmatten auf den Stegen ist verboten.
- Trittstufen sind grundsätzlich erlaubt, dürfen jedoch nicht fest mit dem Steg verschraubt werden. Eine Befestigung mittels Gurten oder Klemmen ist zulässig.
- Der Bereich des Mastkrans ist kein Liegeplatz und darf ausschließlich zum Kranen, Maststellen oder zum Be- und Entladen genutzt werden. Die Nutzung darf andere Mitglieder nicht beeinträchtigen.
- Die Türen zu den Steganlagen sind stets geschlossen zu halten. Die Türen und Tore zum Vereinsgelände sind ebenfalls geschlossen zu halten.
In der Sommersaison (01.04.–31.10.) sind sie von 18:00 bis 09:00 Uhr verschlossen zu halten.
In der Wintersaison (01.11.–31.03.) gilt dies von 16:00 bis 09:00 Uhr.
- Alle Trailer und Gestelle müssen eindeutig zuordenbar gekennzeichnet sein, z. B. mit Bootsnamen und Mitgliedsnummer. Das Abstellen von Trailern oder anderen privaten Gegenständen ist nur nach vorheriger Information und Genehmigung durch den Vorstand zulässig.
- Das Abstellen von Trailern und Booten auf dem Vereinsgelände unterliegt den geltenden Ordnungsregeln und dient sowohl einem geordneten Erscheinungsbild des Vereins als auch der gegenseitigen Rücksichtnahme.
- Trailer und Bootsgestelle dürfen nur nach Verfügbarkeit und ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt und gelagert werden. Ein Anspruch auf einen festen Abstellplatz besteht nicht.
- Straßenzugelassene Trailer, die in der Sommersaison nicht genutzt werden, sind außerhalb des Vereinsgeländes zu lagern. Straßenzugelassene Trailer, die in der Sommersaison regelmäßig genutzt werden (z. B. für Jollen oder Skiffs), sind ordentlich und platzsparend auf der Wiese oder zugewiesenen Bereiche abzustellen.